Pflegende Angehörige
Rechte, Entlastung und Unterstützung für Menschen, die einen Angehörigen zu Hause pflegen.
Pflegende Angehörige übernehmen einen großen Teil der Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Deutschland. Diese Aufgabe ist wertvoll – und sie ist anspruchsvoll. Die Sozialgesetzgebung räumt pflegenden Angehörigen deshalb eine Reihe von Rechten ein, die im Alltag häufig zu wenig genutzt werden.
Sozialversicherung und Absicherung
Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig im häuslichen Umfeld pflegt und dafür mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, aufwendet, gilt als „Pflegeperson” im Sinne des SGB XI. Daraus ergeben sich Beiträge der Pflegekasse zur gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung – auch wenn die Pflege ehrenamtlich erfolgt.
Auszeiten gehören dazu
Eine gut organisierte Pflege rechnet feste Auszeiten von Anfang an mit ein. Verhinderungspflege deckt vorübergehende Vertretungen ab, etwa wenn die pflegende Person krank wird, Urlaub macht oder andere Verpflichtungen hat. Kurzzeitpflege ermöglicht eine vorübergehende stationäre Betreuung, zum Beispiel zur Erholung oder nach einem Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person.
Beratung wahrnehmen
Pflegende Angehörige können – und sollten – die unabhängige Pflegeberatung nutzen, auch unabhängig vom Pflegegrad. Beim Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI geht es zudem konkret darum, die häusliche Pflegesituation zu prüfen und Entlastungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Eigene Gesundheit nicht hinten anstellen
Belastungen wirken sich oft erst spät erkennbar aus: Schlafprobleme, Erschöpfung, sozialer Rückzug oder gesundheitliche Beschwerden. Wer früh gegensteuert – mit Bewegung, Gesprächen, einem Pflegekurs oder einer Auszeit – schafft die Voraussetzung dafür, langfristig für den Angehörigen da sein zu können.
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Verbindliche Auskünfte erteilen die Pflegekassen sowie anerkannte Beratungsstellen.