Pflegegrad beantragen: So funktioniert der Antrag Schritt für Schritt
Vom formlosen Antrag über das Begutachtungsverfahren bis zum Bescheid – was Pflegebedürftige und Angehörige beim Pflegegrad-Antrag wissen sollten.
von Engel im Alltag
Wer im Alltag dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist, hat in Deutschland in der Regel Anspruch auf einen Pflegegrad. Der Pflegegrad öffnet die Tür zu Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung – vom Entlastungsbetrag über Pflegehilfsmittel bis hin zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Wer stellt den Antrag?
Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person selbst bei ihrer Pflegekasse. Diese ist organisatorisch an die Krankenkasse angedockt – wer also bei der AOK krankenversichert ist, beantragt seinen Pflegegrad bei der AOK-Pflegekasse. Angehörige oder Bevollmächtigte können den Antrag mit einer Vollmacht ebenfalls stellen. Ein formloser Anruf oder eine kurze Nachricht („Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.”) genügt, um die Frist zu wahren.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD). Bei privat Versicherten kommt MEDICPROOF zur Begutachtung. Die Gutachterin oder der Gutachter besucht die pflegebedürftige Person in der eigenen Wohnung und prüft sechs Lebensbereiche:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Bewertet wird der Grad der Selbstständigkeit in jedem Bereich. Aus den gewichteten Punkten entsteht einer der fünf Pflegegrade.
Tipp: gut vorbereitet in den Begutachtungstermin
- Ein Pflegetagebuch führen, in dem Sie zwei bis drei Wochen lang Ihre Unterstützung notieren.
- Arztberichte, Medikamentenpläne und vorhandene Hilfsmittel bereitlegen.
- Eine vertraute Person zum Termin einladen.
Der Bescheid – und was danach kommt
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Antrag einen schriftlichen Bescheid erlassen. Liegt die Antwort später vor, steht Ihnen für jede angefangene Woche Verzögerung ein gesetzlicher Pauschalbetrag zu (§ 18 Abs. 3b SGB XI). Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt kein persönliches Beratungsgespräch. Wir nehmen uns gern Zeit für Ihre Situation – sprechen Sie uns an.